Zudem führe eine zu breite Hinterlegung nicht einfach zur Nichtigkeit, sondern es resultiere höchstens Teilnichtigkeit. Die Klägerin müsse für jedes einzelne Produkt dokumentieren, wieso es missbräuchlich sein solle, dass sich die Beklagte als Teil des H.________-Konzerns eine Unternehmensentwicklung vorbehalten wolle. Jedenfalls im Bereich der Fahrzeuge der Klasse 12 gebe es hierfür nicht die geringsten Anhaltspunkte. Die Beweispflicht liege bei der Klägerin (Klageantwort, Rz. 68). 35.3 Die Klägerin entgegnet, in den USA sei die Marke nur in drei Klassen (19, 35 und 40;