Einer der wichtigsten Geschäftsbereiche der Beklagten liege traditionell im Bereich Fahrzeuge, das eng mit der Fahrzeugindustrie verbunden sei. Bei diesen Verflechtungen sowie der Fokussierung auf innovative, nachhaltige Produkte sei es legitim und nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte eine geschäftlich naheliegende Entwicklung markenrechtlich absichern wolle (Klageantwort, Rz. 66). Zudem führe eine zu breite Hinterlegung nicht einfach zur Nichtigkeit, sondern es resultiere höchstens Teilnichtigkeit.