Die Beklagte habe im Rahmen dieser strategischen Ausrichtung für den Bereich «Automotive» auch weitere Pläne, welche Geschäftsgeheimnis bildeten. Sie habe aber aufgrund der Unternehmensphilosophie mit Fokussierung auf Innovation und Nachhaltigkeit jedoch ein legitimes Interesse, sich die hierzu erforderlichen Markenrechte zu sichern (Klageantwort, Rz. 24). Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis basiere auf einer amerikanisch geprägten Redaktion (Klageantwort, Rz. 65). Einer der wichtigsten Geschäftsbereiche der Beklagten liege traditionell im Bereich Fahrzeuge, das eng mit der Fahrzeugindustrie verbunden sei.