Zu diesem Zweck seien auch die entsprechenden Markenrechte gesichert worden. Dies würde das ernsthafte, schutzwürdige Interesse der Beklagten am Markenschutz in der Klasse 12 belegen (Klageantwort, Rz. 23). Zentrale Triebfeder für diese innovativen Projekte aller Konzerngesellschaften sei das Bekenntnis zur Nachhaltigkeit. Die Beklagte habe im Rahmen dieser strategischen Ausrichtung für den Bereich «Automotive» auch weitere Pläne, welche Geschäftsgeheimnis bildeten.