Es sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern geradezu unmöglich, dass ein Unternehmen tatsächlich eine derart breite Waren- und Dienstleistungspalette innert absehbarer Zeit werde anbieten können. Die Beklagte habe einzig während der fünfjährigen Schonfrist eine maximal mögliche Sperrwirkung gegenüber Dritten erzielen wollen (Klage, Rz. 43-46, 48; Replik, Rz. 64, 66). 35.2 Die Beklagte wendet ein, sie sei eine Tochtergesellschaft der E.________ AG und bilde zusammen mit der Schwestergesellschaft H.________ Gruppe eine strategische Allianz (Klageantwort, Rz. 20).