34. Fazit zum Gemeingut 34.1 Das Zeichen der Beklagten gehört nicht zum Gemeingut an, da es genügende Unterscheidungskraft aufweist und weder relativ noch absolut freihaltebedürftig ist bzw. die Klägerin ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen ist und nicht dargelegt hat, in Bezug auf welche Waren- und Dienstleistungen allenfalls ein Freihaltebedürfnis anzunehmen ist. Zu prüfen ist hingegen noch, ob die Beklagte das Zeichen in rechtsmissbräuchlicher Weise hinterlegt hat.