Jedes Land prüft die Schutzfähigkeit einer Marke zwar nach seiner eigenen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verkehrsanschauung. Dabei verfügen die einzelnen Länder über einen grossen Ermessensspielraum und ihre Beurteilung kann demnach unterschiedlich ausfallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_363/2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.2). Der Beklagten ist indessen insofern zuzustimmen, als bei reinen Bildzeichen unterschiedliche Sprachgewohnheiten keine bzw. eine geringere Rolle spielen als bei Wortmarken (Klageantwort, Rz. 27; Duplik, Rz.