19 neinen ist. Hinzu kommt, dass das Schutzziel der freien Verwendung eines Zeichens in der Werbung oder zu einem anderen nicht markenmässigen Gebrauch unabhängig des Vorliegens eines absoluten Ausschlussgrundes auch über eine korrekte Auslegung des markenmässigen Gebrauchs in einem Verletzungsverfahren erreicht werden kann (vgl. STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N 60 zu Art. 2 MSchG).