Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen aber auch für die Frage der Unterscheidungskraft eines Zeichens in der Wahrnehmung keine Unterschiede aus der Markenart folgen (Urteil des Bundesgerichts 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 3.3), weshalb auch ein unklarer Sinngehalt bei einem Bildzeichen berücksichtigt werden kann. Zudem würde das Zeichen der Beklagten höchstens im Kontext mit anderen Pfeilen als Pfeilzeichen aufgefasst. Massgebend ist aber wiederum, wie das Zeichen im Register eingetragen ist.