Der Beklagten ist sodann zuzustimmen (vgl. Klageantwort, Rz. 57-59), als eine diffuse, unklare Aussage – jedenfalls bei Wortmarken – ein Indiz für die Schutzfähigkeit des Zeichens ist (Richtlinien in Markensachen, Stand 1. März 2022, Teil 5, Ziff. 4.4.2.2, 123). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen aber auch für die Frage der Unterscheidungskraft eines Zeichens in der Wahrnehmung keine Unterschiede aus der Markenart folgen (Urteil des Bundesgerichts 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 3.3), weshalb auch ein unklarer Sinngehalt bei einem Bildzeichen berücksichtigt werden kann.