Trotzdem werde an solchen Zeichen in Alleinstellung im Interesse des freien Wirtschaftsverkehrs, der auf die Verwendung dieser Elementarzeichen angewiesen sei, ein Freihaltebedürfnis bejaht (BGE 139 III 176 E. 5.1). Diesbezüglich ist vorliegend von Relevanz, dass nicht ein Zeichen des trivialsten Grundwortschatzes zu beurteilen ist, das sehr häufig verwendet wird und dessen Sinn klar ist, sondern ein abstraktes Bildzeichen ohne konkreten Sinngehalt. Zudem handelt es sich nicht um ein unentbehrliches und nicht substituierbares Zeichen. Der Beklagten ist sodann zuzustimmen (vgl. Klageantwort, Rz.