Das Bundesgericht führte in Bezug auf das Freihaltebedürfnis zwar aus, es treffe zu, dass ein Schutz des Zeichens «YOU» als Marke die Verwendung des Ausdrucks «YOU» als Bestandteil einer Marke nicht in jedem Fall verunmögliche, zumal diesem Bestandteil nur ein schwacher Schutzumfang zuzugestehen wäre. Indessen würde dessen Verwendung in zahlreichen Fällen gesperrt bzw. erheblich erschwert, weil jedes Mal fraglich wäre, ob mit dem gewählten Zeichen hinreichend Abstand erlangt werde.