Sie behauptet nicht einmal, dass ein schützenswertes Kollektivinteresse einer Gruppe von Marktbeteiligten anzunehmen ist oder konkretere Anzeichen für eine Behinderung vorliegen. 32.5 Das Bundesgericht führte in Bezug auf das Freihaltebedürfnis zwar aus, es treffe zu, dass ein Schutz des Zeichens «YOU» als Marke die Verwendung des Ausdrucks «YOU» als Bestandteil einer Marke nicht in jedem Fall verunmögliche, zumal diesem Bestandteil nur ein schwacher Schutzumfang zuzugestehen wäre.