Namentlich kann das Zeichen auch durch unterschiedlich gestaltete Pfeile oder Dreiecke ersetzt werden. 32.4 In Bezug auf eine allfällige relative Freihaltebedürftigkeit legt die Klägerin ebenfalls nicht dar, dass das Zeichen von Konkurrenten der Beklagten effektiv verwendet würde und diese durch die Marke der Beklagten behindert würden. Sie behauptet nicht einmal, dass ein schützenswertes Kollektivinteresse einer Gruppe von Marktbeteiligten anzunehmen ist oder konkretere Anzeichen für eine Behinderung vorliegen.