Der banale Charakter eines Zeichens alleine reicht ohnehin nicht aus, um dieses einem absoluten Freihaltebedürfnis zu unterwerfen (BGE 134 III 314 E. 2.3.3). Eine konkrete Prüfung aller Umstände im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist in jedem Einzelfall erforderlich (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄU- SER, a.a.O., N 60 zu Art. 2 MSchG). Die Klägerin legt einmal mehr nicht konkret dar, im Zusammenhang mit welchen Waren und Dienstleistungen das Zeichen der Beklagten oftmals als Pfeil- bzw. Vektorzeichen verwendet wird. Einzig von «Bedi-