Hingegen ist das Zeichen der Beklagten steiler aufgestellt und oben abgeschnitten. Ein Pfeil möchte aber eine Richtung angeben und verengt sich in der Regel gegen oben hin und endet mit einer Spitze. Im Gesamteindruck erweckt das Zeichen der Beklagten daher nicht den Eindruck eines Pfeilzeichens und ist damit unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. 32.3 Der banale Charakter eines Zeichens alleine reicht ohnehin nicht aus, um dieses einem absoluten Freihaltebedürfnis zu unterwerfen (BGE 134 III 314 E. 2.3.3).