Aus diesem Grund gehöre das angefochtene Zeichen zu den einfachen geometrischen Figuren, die derart trivial seien, dass sie dem Gemeingut zuzurechnen seien (Klage, Rz. 27-28). 32.2 Das Zeichen der Beklagten ist anhand des Eintrags im Register zu beurteilen. In Alleinstellung erweckt es jedenfalls nicht den Eindruck eines Pfeilzeichens. Hinzu kommt, dass Pfeilzeichen – wie die Beispiele der Klägerin belegen – entweder spitz oder leicht abgerundet zusammenlaufen und breiter aufgestellt sind. Hingegen ist das Zeichen der Beklagten steiler aufgestellt und oben abgeschnitten.