Auch das Zeichen Omega (Ω) hat eine Vielzahl von mathematischen Bedeutungen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Omega), ist aber dennoch schutzfähig (vgl. Marke Nr. 2P-334114). Auch hier unterlässt es die Klägerin wiederum ihrer Behauptungslast nachzukommen und gibt nicht an, für welche Waren oder Dienstleistungen das Zeichen der Beklagten aufgrund der von ihr behaupteten Bedeutungen dem Gemeingut zuzuordnen ist. Die Schutzunfähigkeit des Zeichens « » könnte aufgrund der von der Klägerin vorgebrachten Verwendungen beispielsweise zur Schutzunfähigkeit in Bezug auf mathematische Geräte wie Taschenrechner in Klasse 9 zutreffen.