Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob ein gleichschenkliger Winkel als Elementarzeichen zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_261/2010 E. 3.3). 30.3 Der Beklagten ist zuzustimmen, dass das Zeichen aufgrund der abgeschnittenen Spitze im Gesamteindruck nicht als Winkelzeichen wahrgenommen wird. Zudem ist das Zeichen gemäss dem Registerprinzip so zu beurteilen, wie es eingetragen ist und Winkelzeichen werden anders als das Zeichen der Beklagten nicht vertikal, sondern horizontal dargestellt (vgl. bereits E. 24.2 oben). Konkrete Anzeichen für eine Behinderung am Markt wurden durch die Klägerin sodann nicht behauptet.