Elementare Zeichen werden als im wirtschaftlichen Verkehr unabdingbar und demzufolge freihaltebedürftig erachtet (BGE 139 III 176 E. 2). Ein Freihaltebedürfnis verlangt jedoch ein konkreteres Anzeichen für eine Behinderung, beispielsweise ein aktuelles, allgemeines Bedürfnis des Markts am beanspruchten Zeichen (ASCH- MANN, a.a.O., N 24 zu Art. 2 Bst. a MSchG). Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob ein gleichschenkliger Winkel als Elementarzeichen zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_261/2010 E. 3.3).