30. Winkelzeichen 30.1 Die Klägerin bringt weiter vor, es liege ein einfaches Winkelzeichen, d.h. eine in der Ebene liegende geometrische Figur bestehend aus einem Scheitelpunkt und zwei linienförmigen Schenkeln vor (Klage, Rz. 26). Dagegen wendet die Beklagte ein, dass ein Zeichen mit abgeschnittener Spitze nicht als Winkel verstanden werde (Klageantwort, Rz. 26, 48). 30.2 Zum Gemeingut gehören u.a. elementare Zeichen (BGE 134 III 314 E. 2.3.2). Elementare Zeichen werden als im wirtschaftlichen Verkehr unabdingbar und demzufolge freihaltebedürftig erachtet (BGE 139 III 176 E. 2).