O., N 80 zu Art. 2 MSchG). Zu den freihaltebedürftigen und nicht unterscheidungskräftigen Zeichen werden auch banale geometrische Figuren (z.B. Rahmenlinien in Form geometrischer Figuren) oder ganz einfache grafische Gestaltungen gezählt (STÄDE- LI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N 149 zu Art. 2 MSchG). Hingegen können einfache geometrische Figuren mit grafischer Ausgestaltung, Kombinationen von ein-