29. Dreieck ohne Grundlinie 29.1 Gemäss der Klägerin ist ein Dreieck schutzunfähig, weshalb dies für die banalere Form eines Dreiecks mit fehlender Grundlinie erst recht gelten müsse (Replik, Rz. 43). Gemäss der Beklagten seien Veränderungen von Dreiecken, Rechtecken, Quadraten oder Kreisen sofort schutzfähig (Duplik, Rz. 45). Ihr Zeichen sei kein Dreieck, weil es nach unten offen und die Spitze abgeschnitten sei (Duplik, Rz. 46- 48).