28. Unicode-Zugehörigkeit 28.1 Die Klägerin macht zudem geltend, das Zeichen sei im Unicode Nummer U+2227 enthalten, weshalb es sich um ein allseits verwendetes, unentbehrliches und banales Grundzeichen handle, welches dem Gemeingut zuzurechnen sei (Klage, Rz. 34). 28.2 Einzig aufgrund der Unicode-Zugehörigkeit ist jedoch nicht von Schutzunfähigkeit auszugehen (vgl. bereits die Ausführungen in E. 27.4 sowie 27.5 hiervor sowie jene in E. 29.3 und 30.3 nachfolgend). Unicode beinhaltet beinahe 145’000 Zeichen und hält lediglich fest, wie die Schrift elektronisch gespeichert wird.