Dem Zeichen der Beklagten fehlt es daher bereits an einer geometrischen Bezeichnung. Es verbindet zwei gleichseitige Linien, die aber nicht in einer Spitze enden, sondern abgeflacht verbunden sind. Dem Zeichen ist somit eine minimale Unterscheidungskraft zuzusprechen und es ist daher auch geeignet, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen.