Das Zeichen der Beklagten ist daher weder wegen der Verbreitung noch der Markthäufigkeit dem Gemeingut zuzuordnen und auch nicht freihaltebedürftig. Zudem wird trotz der übereinstimmenden Darstellung des Zeichens der Beklagten mit dem Zirkumflex gemäss ISO 8859-15 ein Zirkumflex in der allgemeinen Wahrnehmung breiter dargestellt.