Mit anderen Worten kann das Freihaltebedürfnis eines Zeichens ohne eigenen Sinngehalt nicht damit begründet werden, dass es dazu verwendet werden kann, zusammen mit anderen Bestandteilen ein Zeichen mit Sinngehalt zu bilden. So ist ein Halbkreis nicht etwa deshalb freihaltebedürftig, weil er als Bestandteil des Buchstabens «e» verwendet werden kann, sondern weil er bereits in Alleinstellung als geometrische Figur erkennbar ist, die ausserdem häufig verwendet wird. Das Zeichen der Beklagten ist daher weder wegen der Verbreitung noch der Markthäufigkeit dem Gemeingut zuzuordnen und auch nicht freihaltebedürftig.