vgl. Replik, Rz. 48). 27.2 Einzelne Buchstaben, Interpunktions- und andere Trivialzeichen aus dem Baukasten von Sprache, Schrift und Kommunikation, z.B. zählen wegen ihrer Banalität, Verbreitung (Universalität) und Markthäufigkeit (Quantität) zum Gemeingut (ASCHMANN, a.a.O., N 75 zu Art. 2 Bst. a MSchG). Interpunktionen und weitere druckbare Zeichen gelten aufgrund ihrer Banalität als nicht unterscheidungskräftig und sind wegen ihrer zahlenmässigen Beschränkung als freihaltebedürftig zu qualifizieren.