26.8 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast (Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2). Die Aufteilung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt dabei der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB (BGE 132 III 186 E. 4). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten;