13 Klägerin behauptet denn auch nicht konkret, in Bezug auf welche spezifischen Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Sinngehalt vorliegen soll. Sie macht lediglich geltend, dass dem Zeichen Lambda folgende grundsätzliche Bedeutung zukomme, ohne hierbei Bezug zu Waren oder Dienstleistungen herzustellen (Klage, Rz. 25): in der Schwingungslehre der klassischen Physik als Mass für die Dämpfung (logarithmisches Dekrement); in der Elementarteilchenphysik als Bezeichnung eines Λ-Baryons;