Einem Teil griechischer Buchstaben dürfte hingegen die Unterscheidungskraft fehlen, weil sie (oftmals in Grossbuchstaben) gleich wie Einzelbuchstaben des lateinischen Alphabets dargestellt werden und somit auch relativ freihaltebedürftig sind. 26.7 Vorliegend entspricht das Zeichen der Beklagten jedenfalls keinem Buchstaben des lateinischen Alphabets (vgl. E. 25.3 oben) und es kommt ihm auch keine offensichtliche Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu. Die