In Übereinstimmung mit der Praxis des IGE und der sich anschliessenden Lehre geht das Handelsgericht davon aus, dass Buchstaben des griechischen Alphabets grundsätzlich schutzfähig sind, sofern ihnen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine spezifische Bedeutung zukommt. Einem Teil griechischer Buchstaben dürfte hingegen die Unterscheidungskraft fehlen, weil sie (oftmals in Grossbuchstaben) gleich wie Einzelbuchstaben des lateinischen Alphabets dargestellt werden und somit auch relativ freihaltebedürftig sind.