26.5 Das Bundesverwaltungsgericht war im Widerspruchsverfahren jedoch nicht befugt, die Gültigkeit der Eintragungen zu überprüfen. Denn mit dem Widerspruch können nur relative Ausschlussgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 MSchG geltend gemacht werden, jedoch nicht absolute (VOLKEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N 35 zu Art. 31 MSchG). 26.6 In Übereinstimmung mit der Praxis des IGE und der sich anschliessenden Lehre geht das Handelsgericht davon aus, dass Buchstaben des griechischen Alphabets grundsätzlich schutzfähig sind, sofern ihnen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine spezifische Bedeutung zukommt.