124). Die Beklagte erwidert lediglich, dass der griechische Buchstabe Lambda typischerweise anders dargestellt werde, mit Spitze und unterschiedlich breiten Schenkeln (« ») und es somit um die Frage gehe, ob eine grafisch veränderte Variante eines griechischen Buchstabens schutzfähig sei (Klageantwort, Rz. 31-33). 26.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der griechische Buchstabe Lambda typischerweise nicht anders dargestellt. Denn wie die Klägerin zu Recht vorbringt, entspricht die Darstellung der gängigen Schrift Arial (vgl. Replik, Rz.