Sowohl in der Replik als auch anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte sie, dass es nicht darum gehe, ob griechische Buchstaben eintragungsfähig seien, sondern, dass derart banalen Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle bzw. diese aufgrund der Verwendung als Symbolzeichen freihaltebedürftig seien (Replik, Rz. 33; Schlussvortrag der Klägerin, pag. 124).