21 f.). Selbst wenn man im Zeichen der Beklagten auch in Alleinstellung den Buchstaben «A» erkennen wollte, würde sich durch die grafische Ausgestaltung in Form der Auslassung des Balkens eine genügende Unterscheidungskraft ergeben. 25.4 Aus diesen Gründen ist auch kein Freihaltebedürfnis anzunehmen, zumal ohnehin genügend andere Varianten zur Verwendung des Buchstabens «A» bestehen. Im Übrigen macht die Klägerin nicht geltend, dass sich ihr Zeichen im Verkehr durchgesetzt habe.