Denn in Alleinstellung, so wie das Zeichen registriert ist, wird es im Gesamteindruck nicht als Buchstabe «A» aufgefasst, sondern als abstraktes Bildzeichen. Durch Auslassung des Balkens ist es derart vom Buchstaben «A» entfremdet, dass es ohne Kontext nicht als Buchstabe «A» aufgefasst wird. Der Sinngehalt des Zeichens der Beklagten als Buchstabe «A» ergibt sich somit nur in Kombination mit den anderen Buchstaben, d.h. regelmässig aufgrund der Verwendung des Zeichens in einem Wort. Das zeigen vor allem auch die von der Klägerin geltend gemachten Verwendungen des Zeichens als Buchstabe «A» (vgl. Klage, Rz. 21 f.).