11 heliegenden erschöpfen. Übliche Schriftarten und Handschriften sind beispielsweise nicht geeignet, den Gesamteindruck eines Zeichens wesentlich zu beeinflussen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-55/2010 vom 23. April 2010 E. 2.2 m.w.H.). 25.3 Beim Zeichen « »handelt es sich nicht um einen Buchstaben des lateinischen Alphabets. Denn in Alleinstellung, so wie das Zeichen registriert ist, wird es im Gesamteindruck nicht als Buchstabe «A» aufgefasst, sondern als abstraktes Bildzeichen.