a MSchG). 24.2 Nach dem Registerprinzip ist vorliegend einzig die Beurteilung des Zeichens gemäss Ausrichtung im Markenregister massgebend, nicht dessen mögliche abweichende Ausrichtung. Insbesondere die Drehung eines Zeichens kann nicht als Registervariable qualifiziert werden. Ausser Acht gelassen werden kann daher der von der Klägerin behauptete Vergleich mit folgenden Abwandlungen: - dem auf dem Kopf stehendem Zeichen, das dem Buchstaben «V» entsprechen würde (Klage, Rz. 20-21; Replik, Rz.