Sie relativieren den Grundsatz der Registergebundenheit, da sie den Gegenstand, der Markenschutz geniesst, über die formelle Festlegung des Zeichens im Register hinausführen. Hierzu gehören zum Beispiel die Schutzwirkung der Marke für jede Grösse ihrer Darstellung, die Schutzwirkung reiner Wortmarken für jede gewählte Farbe und Schreibeweise, die Schutzwirkung schwarz-weiss registrierter Marken für jede gewählte Farbausführung und die Schutzwirkung von konturlosen Farbmarken (ASCHMANN, a.a.O., N 43 zu Art. 2 Bst. a MSchG).