O., Rz. 204). Eine Ausnahme hiervon gilt für Registervariablen, d.h. für gewohnheitsrechtlich anerkannte, offene Parameter des Registereintrags, die den Gegenstand der Marke generalisieren und den vom Markeneintrag abgesteckten Schutzbereich vergrössern ohne im Register erwähnt zu werden. Sie relativieren den Grundsatz der Registergebundenheit, da sie den Gegenstand, der Markenschutz geniesst, über die formelle Festlegung des Zeichens im Register hinausführen.