24. Registerprinzip 24.1 Die Beklagte bringt in grundsätzlicher Weise vor, dass vorliegend von der Eintragung gemäss Register auszugehen sei (Duplik, Rz. 21-22, 37-39). Nach dem Grundsatz der Registergebundenheit wird die Frage der Zugehörigkeit der Marke zum Gemeingut allein nach ihrem Registereintrag beurteilt (ASCHMANN, a.a.O., N 41 zu Art. 2 Bst. a MSchG; MARBACH, a.a.O., Rz. 204).