O., N 15 zu Art. 2 MSchG). Für die Frage der Unterscheidungskraft ist auf die Perspektive der Abnehmer der entsprechenden Waren und Dienstleistungen abzustellen. Für jene des Freihaltebedürfnisses ist die Perspektive der aktuellen und potentiellen Konkurrenten des Inhabers der Marke 10 massgeblich. Sie müssen zumindest das virtuelle Interesse haben, das Zeichen für entsprechende Waren und Dienstleistungen zu verwenden (ASCHMANN, a.a.O., N 29 zu Art. 2 Bst. a MSchG m.w.H.).