O., N 58 zu Art. 2 MSchG). Wesentliche bzw. relativ freihaltebedürftige Zeichen können hingegen durch zahlreiche gleichwertige Zeichen ersetzt werden, ihnen steht aber ein schützenswertes Kollektivinteresse einer Gruppe von Marktbeteiligten entgegen (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N 50 zu Art. 2 MSchG). Da relativ freihaltebedürftige Zeichen im Wirtschaftsverkehr nicht unentbehrlich sind, können sie sich unter bestimmten Voraussetzungen – im Unterschied zu den absolut freihaltebedürftigen Zeichen – dennoch als Marke im Verkehr durchsetzen (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N 48 zu Art. 2 MSchG).