2017, N 48 zu Art. 2 MSchG). Der Gebrauch des fraglichen Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist namentlich unentbehrlich und damit absolut freihaltebedürftig, wenn das Zeichen allgemein gebräuchlich ist und den Mitanbietern mangels gleichwertiger Alternativen zur freien Verfügung stehen muss (STÄDE- LI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N 58 zu Art. 2 MSchG).