139 III 176 E. 2). Sie werden von den beteiligten Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den entsprechenden Waren und Dienstleistungen nicht als Kennzeichen wahrgenommen (BGE 143 III 127 E. 3.3.2; ASCHMANN, SHK MSchG, 2. Aufl. 2017, N 8 zu Art. 2 Bst. a MSchG). Als originär unterscheidungskräftig ist ein Zeichen schützbar, wenn es aufgrund einer minimalen ursprünglichen Unterscheidungskraft geeignet ist, die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren, und es dem Verbraucher dadurch ermöglicht, diese im allgemeinen Angebot gleichartiger Waren und Dienstleistungen wiederzuerkennen.