21. Im Zeitpunkt der Hinterlegung der Marke hatte die Beklagte unbestrittenermassen eine Gebrauchsabsicht für Waren sowie Dienstleistungen in der Klasse 1 und 35 (Klage, Rz. 45; Replik, Rz. 61, 63-64, 66). 22. Die Klägerin beabsichtigt u.a. die Verwendung des nachfolgenden Zeichens für die Bewerbung von Geländewagen (Klasse 12) in der Schweiz: 22.1 Sie hat beim IGE u.a. ein Markeneintragungsgesuch für das Zeichen « » gestellt, wogegen die Beklagte Widerspruch erhoben hat (Klageantwort, Rz. 39; Replik, Rz. 12; KB 13.1). IV. Rechtliches