19. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der E.________ AG und Schwestergesellschaft der H.________ Gruppe. Unbestritten ist, dass der H.________-Konzern eigenständige Pläne in den Bereichen alternative Antriebskonzepte, neue Mobilitätsansätze und Leichtbau verfolgt (Klageantwort, Rz. 23; Replik, Rz. 21-24). Ebenfalls unbestritten ist, dass die mit der Beklagten konzernmässig verbundene H.________ AG + Co. unter der Marke «G.________» ein E-Bike auf den Markt gebracht hat (Klageantwort, Rz. 23; Replik, Rz. 23) und es ein strategisches Ziel von Dr. K.