Jedenfalls behauptet die Beklagte weder, dass ihre Marke auf ihren Produkten prominent platziert sei noch liesse sich ein solcher Schluss anhand der eingereichten Beweismittel ziehen. Ebenso ist unklar, in welchen anderen Ländern die Marke der Beklagten tatsächlich benutzt wird. Deshalb ist der Streitwert auf CHF 100'000.00 festzusetzen. 14. Der von der Klägerin eingeforderte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 14'600.00 ist innert Frist beim Handelsgericht eingelangt. 15. Die restlichen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.