51a-60 MSchG). 13.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Klägerin von einer eher unbedeutenden Marke im Bereich von CHF 100'000.00 auszugehen. Abgesehen von der Eigenschaft als Basismarke bringt die Beklagte keine Umstände vor, die auf eine erhöhte wirtschaftliche Bedeutung ihrer Marke schliessen lassen würden. Im Gegenteil scheint die Marke der Beklagten kaum marktpräsent zu sein. Jedenfalls behauptet die Beklagte weder, dass ihre Marke auf ihren Produkten prominent platziert sei noch liesse sich ein solcher Schluss anhand der eingereichten Beweismittel ziehen.